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20.10.2005
Verwaltungsrecht, Straßenverkehrsrecht
Nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer schützt eine später erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht vor nationalen Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung
Das Verwaltungsgericht Gießen hat dieser Tage in zwei Eilverfahren zur Reichweite einer tschechischen Fahrerlaubnis Stellung genommen. Unter dem Stichwort "Führerscheintourismus" wird seit dem Versuch der Harmonierung des Fahrerlaubnisrechts in der EU durch die Richtlinie 91/439/EWG unter Juristen die Reichweite von EU-Fahrerlaubnissen unterschiedlich beurteilt.
Hintergrund sind, wie auch in den jetzt entschiedenen Fällen, Konstellationen, in denen dem Fahrerlaubnis-Inhaber die deutsche Fahrerlaubnis wegen gezeigter Eignungsmängel wie Trunkenheit am Steuer durch ein Gericht oder eine Behörde entzogen wurde. Nach deutschem Recht muss der Betroffene vor einer Neuerteilung in diesen Fällen eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) durchlaufen, die seine Fahreignung bestätigen muss, bevor ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird. Derartige Regelungen sind insbesondere den neu der EU beigetretenen Staaten z.T. noch fremd bzw. von diesen wird vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis die Vorgeschichte nicht geprüft. Es hat sich daher ein "Führerscheintourismus" in diese Länder entwickelt, denn grundsätzlich sind die EU-Staaten verpflichtet, die von einem anderen EU-Staat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Dies ergibt sich aus besagter Richtlinie, die es aber auch zulässt, dass die Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden.
Das deutsche Recht erlaubt die Anforderung von Gutachten bei Bedenken gegen die Fahreignung, mit der Folge, dass bei Nichtbeibringung des Gutachtens (wie in den entschiedenen Fällen) oder bei negativem Ergebnis die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Bei Verlust der Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit mehr als 1,6 Promille muss der Betroffene seine Eignung vor der Neuerteilung immer mit einer MPU unter Beweis stellen. Das gilt nach Auffassung der 6. Kammer auch dann, wenn ihm zwischenzeitlich eine Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat erteilt wurde. In diesem Fall kann daher das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen aberkannt werden, wenn der Betroffene seine Eignung nicht nachweist. Folge ist, dass dieser jedenfalls in der Bundesrepublik kein Fahrzeug führen darf. Die Kammer hat deutlich gemacht, dass mit der Neuerteilung einer EU-Fahrerlaubnis die nach dem deutschen Recht bestehenden Eignungszweifel grundsätzlich nicht verbraucht sind, soweit nicht Vertrauensschutz entgegensteht, ein Aspekt, der angesichts dessen, dass die meisten Betroffenen die Fahrerlaubnis gerade im Hinblick auf die deutschen Regelungen im Ausland machen, nur selten durchschlagen wird.
Die Entscheidungen vom 10.10.2005 (6 G 1453/05) und vom 17.10.2005 (6 G 2144/05), mit denen die Eilanträge von im Wetteraukreis und im Vogelsbergkreis ansässigen Kraftfahrern gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Aberkennung des Rechts in der Bundesrepublik von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, abgelehnt wurden, sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichthof einlegen.
Quelle:Pressemitteilung des VG Gießen vom 19.10.2005
Angaben zum Gericht:
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