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10.11.2005
Internetrecht, Kaufrecht, Handelsrecht
Firma haftet für die Internet-Bestellung durch einen Minderjährigen
Eine Firma, deren Geschäftsführerin es nicht verhindert, dass ihr minderjährigen Sohn unter der E-Mail-Adresse und der der Firma zugewiesenen Kundennummer eine Online-Bestellung vornimmt, hat für die Bestellung aufzukommen.
Die Beklagte bestellte online unter Verwendung des Absenders „m.@.-“ zunächst Mitte
November 2003 zwei und später fünf Handys bei der Klägerin, die sie auch bezahlte. Nach
der ersten Bestellung erhielt die Beklagte eine Kundennummer bei der Klägerin, unter der sie
weitere Bestellungen tätigen konnte. Die Email-Adresse „m.@.-“ ist die des 13-jährigen
Sohnes der Geschäftsführerin der Beklagten.
Unter Verwendung der Email-Adresse „m.@.-“ und der der Beklagten zugewiesenen
Kundennummer ging bei der Klägerin am 04.12.2003 die Online-Bestellung für drei Partien
Handys im Umfang von je 20 Stück im Gesamtwert von € 30.461,60 ein, die die Beklagte
nicht bezahlte.
Die Beklagte hat sich im Prozess damit verteidigt, die Bestellungen der nicht bezahlten
Handys seien von dem minderjährigen Sohn M. der Geschäftsführerin der Beklagten ohne
deren Einwilligung getätigt worden und würden von dieser nicht genehmigt.
Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine der Beklagten
zurechenbare Willenserklärung in Form eines Anbots zum Abschluß eines Kaufvertrages über
60 Handys vorlag, weil der Sohn der Geschäftsführerin mit Duldungsvollmacht handelte.
Die Kammer führt in ihrer Entscheidung hierzu aus:
„...Unbeachtlich ist, daß die Onlinebestellung nicht von dem gesetzlichen Vertreter der
Beklagten erfolgte, sondern von einem Dritten, dem Sohn der Geschäftsführerin.
Grundsätzlich ist eine Willenserklärung eines Vertreters für den Vertretenen nur dann
bindend, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hatte. Allerdings kommt es hier nicht
darauf an, ob der Sohn der Geschäftsführerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ausdrücklich erteilte Vertretungsmacht hatte. Der Sohn der Geschäftsführerin der
Beklagten hatte zumindest eine Duldungsvollmacht.
Die Duldungsvollmacht ist ein anerkanntes Rechtsinstitut, das auf dem Gedanken des
Vertrauensschutzes basiert (BGH, Urteil vom 24.01.1991 - IX ZR 121/90 -,
veröffentlicht z.B. in NJW 1991, 1225). Sie greift dann ein, wenn der Vertretene es
wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der
Geschäftsgegner dieses bewußte Dulden nach Treu und Glauben so versteht und
verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH, Urteil vom
20.04.2004 - XI ZR 164/03 -, veröffentlicht z.B. in NJW 2004, 2745, 2746 f. mwN).
Ein Wille zur Bevollmächtigung ist nicht notwendig (Palandt/Heinrichs, BGB, 63.Aufl.,
§ 173 Rdnr. 11).
Die Beklagte hat einen derartigen Vertrauenstatbestand geschaffen, da ihre
Geschäftsführerin von den Bestellungen ihres Sohnes im Namen der Beklagten wußte.
Sie hat nichts unternommen, um diese zu verhindern. Das ergibt sich zum einen aus den
beiden, dem streitgegenständlichen Vertrag vorangegangenen Geschäften, bei denen der
Sohn M. derjenige war, der die Bestellung online aufgab, das Geschäft dann aber von
der Beklagten erfüllt wurde. Das ergibt sich weiter aus der Aussage des Zeugen B. über
den Inhalt der Telefongespräche im Dezember 2003. Daraus wird ersichtlich, daß die
Geschäftsführerin über den Umfang der Bestellung schon Kenntnis hatte oder
spätestens nach dem Telefongespräch erlangt hatte…
…Bei der Klägerin durfte nach den Umständen des Falles ein entsprechender
Vertrauenstatbestand entstehen. Sie hat gutgläubig darauf vertraut, daß die Bestellung
mit Vertretungsmacht der Beklagten erfolgte. Die Klägerin durfte auch darauf
vertrauen, denn sie hat sich in den Telefongesprächen ihres Sachbearbeiters mit der
Geschäftsführerin der Beklagten noch einmal diesbezüglich vergewissert.“
Quelle:Pressemitteilung Nr. 06/05 des LG Frankfurt/Main v. 08.03.2005
Angaben zum Gericht:
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