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14.11.2005
Nachbarrecht, Kirchenrecht, Immissionsschutzrecht
Kirchenglocken dürfen morgens um 7:00 Uhr läuten
Klage gegen das morgentliche Gebetsläuten der St. Godehardi Kirche abgewiesen
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage eines Bad Nenndorfers abgewiesen, mit der er die örtliche ev.-luth. Kirchengemeinde veranlassen wollte, das morgendliche Gebetsläuten von 7:00 auf 8:00 Uhr zu verlegen.
Der Kläger bewohnt eine etwa 250 Meter von der St. Godehardi-Kirche der Kirchengemeinde entfernte Eigentumswohnung. Er machte insbesondere geltend, das Läuten überschreite die von den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gesetzten Grenzen der Lärmbelästigung.
Dem vermochte das Gericht nicht zu folgen. Es war kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die für liturgisches Läuten besonders hohen Grenzwerte überschritten wurden. Der Kläger hatte kein Gutachten vorgelegt. Aus einer von dem Glockensachverständigen der ev.-luth. Landeskirche Hannover durchgeführten Lärmmessung ging hingegen hervor, dass der Grenzwert deutlich unterschritten wurde. Einen Bestandsschutz, dass Glocken auf Dauer schweigen, wenn sie wegen Bauarbeiten 2 Jahre nicht geläutet wurden - auf den sich der Kläger berufen hatte - konnte das Gericht ebenso wenig bestätigen wie den geltend gemachten Anspruch, mit der Religionsausübung der evangelischen Kirche aus Gründen der Religionsfreiheit nicht konfrontiert zu werden.
Das Gericht ließ die Berufung gegen das Urteil nicht zu.
Quelle:ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 09.11.2005
Angaben zum Gericht:
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