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Urteilsarchiv

28.08.2001

Internetrecht, Domainrecht, Namensrecht

Zur Frage, ob eine Gemeinde von einer gleichnamigen Privatperson verlangen kann, dass die Internetadresse zu Gunsten der Gemeinde freigegeben wird

Wer zu erst kommt, ma(i)lt zu erst

Ein Privater braucht nicht zu Gunsten einer gleichnamigen Gemeinde auf seine bereits registrierte Internet-Adresse (www.NAME.de) zu verzichten. Die Gemeinde habe nämlich die redliche Verwendung des Namens durch einen Namenskonkurrenten hinzunehmen, befand das Landgericht Coburg. Und wies die Klage der Gemeinde gegen den Namensvetter auf Freigabe der Domain ab.

Da der klagenden Ortschaft „lediglich regionale Bedeutung“ zukomme, könne sie sich auch nicht auf eine überragende Verkehrsgeltung berufen. Die Namensrechte der beiden Parteien seien gleichwertig und der Privatmann einfach schneller gewesen.

Sachverhalt:
Die klagende Gemeinde wollte sich im Internet präsentieren – und sich zu diesem Zweck „ihre“ Domain (also Internet-Adresse) registrieren lassen. Aber der gewünschte Seitenname (www.ORTSNAME.de) war bereits an einen Geschäftsmann vergeben. Der stellte unter eben dieser Adresse – www.FAMILIENNAME.de - schon seit längerer Zeit die Produkte und Tätigkeiten seines Betriebes dar. Und dachte gar nicht daran, zu Gunsten des Ortes zurückzustecken.


Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg gab ihm Recht. Zwar könne man vor Gerichten gegen eine unbefugte Nutzung einer Domain vorgehen. Der Beklagte habe jedoch ein eigenes Namensrecht. Mit der Web-Adresse verwende er seinen Namen in redlicher Weise – was die Klägerin als „Namenskonkurrentin“ hinzunehmen habe. Ein Ausnahmefall liege nicht vor: irgendwelche wettbewerbsrechtlichen Aspekte existierten zwischen den Parteien nicht. Und von einer überragenden Verkehrsgeltung des Gemeindenamens – hinter die der Name des Privatmannes dann zurück treten müsse – sei ebenfalls nicht auszugehen.

Quelle:Pressemitteilung Nr. 086 des LG Coburg vom 28.08.2001

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Coburg
  • Aktenzeichen:12 O 284/01

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