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Urteilsarchiv

07.02.2005

Mietrecht

BGH-Urteil zur Wuchermiete

Die Sittenwidrigkeit eines gewerblichen Miet- oder Pachtvertrags setzt nicht nur ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete oder Pacht voraus, sondern auch eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Häufig treten diesbezüglich Bewertungsschwierigkeiten auf.

Im Fall ging es um eine Gaststätte, die damals für DM 6000 einschließlich Mehrwertsteuer und zuzügl. Nebenkosten verpachtet war. Eine Kaution in Höhe von DM 24.000 wurde in Form einer schriftlichen Bankbürgschaft gestellt.
Das Inventar der Gaststätte wurde zum Preis von DM 110.000 veräußert. Später wurde die Gaststätte an einen Dritten weiter verpachtet.

Bei der Prüfung, ob ein Gaststättenvertrag ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweist und der Vertrag bei Hinzutreten subjektiver Umstände deshalb als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist , ist der angemessene ortsübliche beziehungsweise marktübliche Pachtzins für die Gebrauchsüberlassung der tatsächlich vereinbarten Pacht gegenüberzustellen." Ein Vertrag ist als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten." Ein auffälliges Mißverhältnis besteht zumeist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung und weitere sittenwidrige Umstände hinzukommen, z.B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten. Ein besonders auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung legt im allgemeinen den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung nahe.

Vorinstanzen: OLG Karlsruhe - LG Heidelberg

Leitsatz:

BGB §§ 138, 535 i.V. mit 581 a.F.

Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnis ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete oder Pacht, kann hieraus allein noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden. Vielmehr bedarf es angesichts der häufig auftretenden Bewertungsschwierigkeiten der tatrichterlichen Prüfung, ob dieses Mißverhältnis für den Begünstigten subjektiv erkennbar war (im Anschluß an Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55).

Quelle:ra-online

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:14.07.2004
  • Aktenzeichen:XII ZR 352/00

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