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28.11.2005
Internetrecht, Kaufrecht
Zur Rückabwicklung von im Internet gekaufter Waren, die Mängel aufweisen
Das world wide web hat das Leben des Einzelnen stärker verändert, als fast jede Erfindung zuvor. Wer will, erledigt sämtliche Besorgungen von zu Hause aus, ohne einen Fuß vor die Tür setzen zu müssen. So kann man beispielsweise bequem via Internet alle möglichen Dinge erwerben. Allerdings handelt es sich nicht um einen rechtsfreien Raum. Auch die online angebotenen Gegenstände müssen fehlerfrei sein. Sonst sieht sich der virtuelle Verkäufer Mängelansprüchen des Käufers ausgesetzt.
Dies zeigt ein nunmehr vom Amtsgericht und Landgericht Coburg entschiedener Fall. Beide Gerichte verurteilten eine über das Internet Möbel anbietende Firma dem Erwerber den Kaufpreis von knapp 800 € zurückzuerstatten und die erworbenen Einrichtungsgegenstände zurückzunehmen. Die Möbelstücke waren nämlich nach Auffassung der Richter mangelhaft.
Der spätere Kläger benötigte für seine Tanzschule Stehtische. Da er keine Lust hatte, hiefür Möbelhäuser abzuklappern, bemühte er das Internet - und hatte Glück. Der Tanzlehrer fand ein virtuelles Möbelhaus, das "Stehtische aus Massivholz" anbot. Er bestellte umgehend vier Stück. Nach Lieferung und Zahlung stellte er enttäuscht fest, dass die Tischplatten aus billigem Furnier waren. Auf seine E-mail-Reklamation versprach die Firma zwar zunächst, Massivholzplatten nachzuliefern. In der Folgezeit rührte sie sich aber nicht mehr. Des Hinhaltens überdrüssig verlangte der (Tanz-)Lehrmeister sein Geld zurück und die Rücknahme der unechten Tische. Dies lehnte das Möbelhaus ab, habe es doch im Internetauftritt darauf hingewiesen, dass die Tischplatten mit unterschiedlichen Arten von Holzdekor lieferbar seien.
Hiermit drang es vor Gericht nicht durch. Für Amtsgericht und Landgericht Coburg waren die vom Kläger bestellten Stehtische mit Mängeln behaftet. Die beklagte Firma habe auf ihrer Internetseite mit großen Lettern hervorgehoben, die Möbelstücke seien aus massivem Holz. Hierdurch habe sie den Eindruck vermittelt, der gesamte Tisch, also auch die Tischplatten, bestehe aus echtem Holz. Hieran müsse sich die Beklagte festhalten lassen.
Fazit - Mit seiner Web-Anpreisung war der Möbelanbieter wohl auf dem Holzweg - und zwar online.
Urteil des Amtsgericht Coburg vom 28.07.2005, Az: 15 C 697/05
Beschlüssse des Landgerichts Coburg vom 12.10.2005 und vom 26.10.2005, Az: 32 S 97/05; rechtskräftig
Quelle:Pressemitteilung des LG Coburg vom 11.11.2005
Angaben zum Gericht:
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