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03.01.2006
Arbeitsrecht
Rentennähe schmälert nicht den Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz lässt eine Einbeziehung der durch das Lebensalter eines Arbeitnehmers bedingten Nähe zum Eintritt in den Ruhestand nicht als Auswahlkriterium für die Sozialauswahl zu.
Die schwerbehinderte 57 Jahre alte Klägerin war bei der Beklagten, einem Textilunternehmen,
beschäftigt. Sie war als gelernte Bürokauffrau bei der Beklagten bis 1995 in der
Lohnbuchhaltung eingesetzt und seitdem in der Gehaltsbuchhaltung. Sie hatte eine andere
Mitarbeiterin als Lohnbuchhalterin eingearbeitet.
Die Beklagte hatte nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates
die Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2004 fristgerecht zum 31.05.2005 gekündigt.
Zur Begründung gab die Beklagte interne Umstrukturierungen an, wodurch die bisher von
der Klägerin erledigten Aufgaben auf die von ihr eingearbeitete jüngere Kollegin übertragen
werden sollten. Bei der Prüfung der Sozialauswahl ging die Beklagte im wesentlichen
davon aus, dass die Klägerin auf Grund ihres höheren Lebensalters und ihrer damit verbundenen
Rentennähe die Übergangszeit mit Arbeitslosengeld überbrücken könne und
somit weniger schutzbedürftig als die von ihr eingearbeitete lebensjüngere Mitarbeiterin.
Da die Klägerin die neuen Aufgaben auf Grund ihrer Vorkenntnisse und beruflichen Erfahrungen
nach Ansicht des Gerichts erfüllen kann, greifen die üblichen Grundsätze des
Kündigungsschutzgesetzes. Die danach vorgeschriebene Sozialauswahl gibt der
Rechtsauffassung der Beklagten keinen Raum. Die so genannte Rentennähe führt nicht
zu einer geringeren sozialen Schutzbedürftigkeit wegen des höheren Alters.
Wie das Arbeitsgericht Krefeld (Urteil vom 19.04.2005 – 4 Ca 3796/04)in der Vorinstanz hat auch das Landesarbeitsgericht in seinem
Urteil vom 13.07.2005 die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt.
Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen.
Quelle:Pressemitteilung Nr. 04/05 des LAG Düsseldorf vom 01.09.2005
Angaben zum Gericht:
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