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19.12.2005
Arbeitsrecht
Hinweis auf laufendes Ermittlungsverfahren gehört nicht ins Arbeitszeugnis
Hat ein Arbeitgeber einem Beschäftigten gekündigt, so darf er im Arbeitszeugnis ein laufendes Ermittlungsverfahren nicht erwähnen. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Die Klägerin war bei dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, seit dem 11.03.2003 als
Rechtsanwaltsfachangestellte tätig. Mit Schreiben vom 30.08.2003 sprach der Beklagte
eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Hinweis auf behauptete
Diebstahlshandlungen der Klägerin in den Kanzleiräumen des Beklagten aus. Der darauf
beim Arbeitsgericht Düsseldorf geführte Rechtsstreit endete mit der Feststellung, dass das
Arbeitsverhältnis nicht durch fristlose, sondern mangels gesetzlichen Kündigungsschutzes
durch fristgerechte Kündigung zum 31.12.2003 geendet hat.
Der Beklagte hat gegen die Klägerin Strafanzeige wegen Diebstahls gestellt und in das
der Klägerin erteilte Arbeitszeugnis den Hinweis auf das laufende Ermittlungsverfahren mit
aufgenommen.
Mit der daraufhin beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Klage begehrte die
Klägerin die ersatzlose Entfernung dieser Passage aus dem Zeugnis mit der Begründung,
sie würde dadurch in ihrem weiteren beruflichen Fortkommen behindert. Der Beklagte
dagegen beruft sich dagegen auf die dem Zeugnischarakter innewohnende
Wahrheitspflicht.
Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf der Rechtsauffassung der Klägerin in seinem
Urteil vom 02.02.2005 bereits gefolgt ist, hatte der Beklagte mit seiner beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Berufung ebenfalls keinen Erfolg.
Mit Urteil vom 03.05.2005 entschied das Landesarbeitsgericht, dass die streitige Passage
aus dem Zeugnis zu entfernen ist. Unter Berücksichtigung der Zeugniswahrheitspflicht und
eventueller Haftungsaspekte des Beklagten gegenüber späteren Arbeitgebern der
Klägerin sind in das Zeugnis lediglich Tatsachen aufzunehmen, worunter das
Ermittlungsverfahren nicht zu verstehen ist. Sollte eine strafrechtliche Verurteilung der
Klägerin wegen der oben geschilderten Vorwürfe erfolgen, steht dem Beklagten das Recht
zum Widerruf und auf Herausgabe Zug um Zug gegen Erteilung eines neuen Zeugnisses
zu, wodurch er seiner Wahrheitspflicht Rechnung tragen kann.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht
Quelle:Pressemitteilung Nr. 03/05 des LAG Düsseldorf vom 25.07.2005
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