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Urteilsarchiv

19.12.2005

Arbeitsrecht

Hinweis auf laufendes Ermittlungsverfahren gehört nicht ins Arbeitszeugnis

Hat ein Arbeitgeber einem Beschäftigten gekündigt, so darf er im Arbeitszeugnis ein laufendes Ermittlungsverfahren nicht erwähnen. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

Die Klägerin war bei dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, seit dem 11.03.2003 als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig. Mit Schreiben vom 30.08.2003 sprach der Beklagte eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Hinweis auf behauptete Diebstahlshandlungen der Klägerin in den Kanzleiräumen des Beklagten aus. Der darauf beim Arbeitsgericht Düsseldorf geführte Rechtsstreit endete mit der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch fristlose, sondern mangels gesetzlichen Kündigungsschutzes durch fristgerechte Kündigung zum 31.12.2003 geendet hat. Der Beklagte hat gegen die Klägerin Strafanzeige wegen Diebstahls gestellt und in das der Klägerin erteilte Arbeitszeugnis den Hinweis auf das laufende Ermittlungsverfahren mit aufgenommen.

Mit der daraufhin beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Klage begehrte die Klägerin die ersatzlose Entfernung dieser Passage aus dem Zeugnis mit der Begründung, sie würde dadurch in ihrem weiteren beruflichen Fortkommen behindert. Der Beklagte dagegen beruft sich dagegen auf die dem Zeugnischarakter innewohnende Wahrheitspflicht.

Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf der Rechtsauffassung der Klägerin in seinem Urteil vom 02.02.2005 bereits gefolgt ist, hatte der Beklagte mit seiner beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Berufung ebenfalls keinen Erfolg.

Mit Urteil vom 03.05.2005 entschied das Landesarbeitsgericht, dass die streitige Passage aus dem Zeugnis zu entfernen ist. Unter Berücksichtigung der Zeugniswahrheitspflicht und eventueller Haftungsaspekte des Beklagten gegenüber späteren Arbeitgebern der Klägerin sind in das Zeugnis lediglich Tatsachen aufzunehmen, worunter das Ermittlungsverfahren nicht zu verstehen ist. Sollte eine strafrechtliche Verurteilung der Klägerin wegen der oben geschilderten Vorwürfe erfolgen, steht dem Beklagten das Recht zum Widerruf und auf Herausgabe Zug um Zug gegen Erteilung eines neuen Zeugnisses zu, wodurch er seiner Wahrheitspflicht Rechnung tragen kann.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht

Quelle:Pressemitteilung Nr. 03/05 des LAG Düsseldorf vom 25.07.2005

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:02.05.2005
  • Aktenzeichen:3 Sa 359/05

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