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Urteilsarchiv

16.12.2005

Sozialrecht

Klassenfahrten: Zuschüsse für ALG-II-Empfänger nicht in unbegrenzter Höhe

Das Sozialgericht Aachen hat über eine Klage hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengeld-II-Trägers zu zahlenden Zuschusses für mehrtägige Klassenfahrten entschieden.

Der 15jährige Kläger ist Realschüler und nahm im September 2005 an einer sechstägigen Klassenfahrt nach Südtirol teil. Die Gesamtkosten dieser Fahrt betrugen 300,00 €.

Die zuständige ARGE bewilligte einen Zuschuss in Höhe von 184,00 €, weitere 66,00 € wurden vom Förderverein der Schule gezahlt. Streitig war noch ein Betrag von weiteren 50,00 €. Zu entscheiden war, ob der Beschluss der Schulkonferenz, die nach den schulrechtlichen Bestimmungen den Kostenrahmen für Klassenfahrten festlegt, sich im Rahmen der von der ARGE festgelegten Höchstbeträge zu halten hat, oder ob ein eventuell übersteigender Betrag von der ARGE (und damit von der Allgemeinheit) zu übernehmen ist.

Schulrechtliche Vorschriften geben keinen Höchstbetrag vor, geregelt ist jedoch, dass Klassenfahrten so zu planen sind, dass kein Schüler aus Kostengründen ausgeschlossen bleibt. Das Sozialgericht Aachen kam zu dem Schluss, dass mit dem von der ARGE bewilligten Höchstbetrag angemessene Klassenfahrten finanziert werden können und die Festlegung von Höchstbeträgen rechtens sei. Zwar sei die Schulkonferenz nicht gehindert, auch teuere Fahrten zu beschliessen, in diesem Falle müsse dann aber auf anderem Wege, zum Beispiel durch (anonyme) Zuschüsse des Fördervereins an Hilfebedürftige, durch Reduzierung der individuellen Fahrkosten über Basare oder dergleichen für eine Verringerung der Kostenlast für den einzelnen Sorge getragen werden.

Die Berufung ist zugelassen.

vgl. anders lautenden Beschluss des Hessischen LSG v. 20.09.2005: Arbeitslosengeld II: Klassenfahrt muss in voller Höhe bezahlt werden - Partnerin der eheähnlichen Gemeinschaft darf nicht herangezogen werden

Quelle:Pressemitteilung des SG Aachen vom 25.11.2005

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Sozialgericht Aachen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.11.2005
  • Aktenzeichen:S 8 AS 39/05

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