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22.12.2005
Sozialrecht
Pflegegeld darf auf ALG II angerechnet werden
Der Antragsteller begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Köln die Zahlung von sog. „Arbeitslosengeld II“ von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Die ARGE verweigerte die Leistungen, weil die Ehefrau des Antragstellers zwei Pflegekinder betreute und für jedes Pflegekind ca. 1200 Euro Pflegegeld sowie ca. 690 Euro Sachzuschuss erhielt.
Das Pflegegeld sei als Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen. Der Antragsteller, der mit seiner Frau eine Bedarfsgemeinschaft bilde, sei im Hinblick auf das Einkommen der Ehefrau daher nicht hilfebedürftig.
Das Sozialgericht Köln hat die Auffassung der ARGE bestätigt. Das Pflegegeld sei – anders als der Sachkostenzuschuss - als „Erziehungshonorar“ der Ehefrau anzusehen. Da die Ehefrau damit über ausreichende Einkünfte für beide Eheleute verfüge, sei der Antragsteller nicht hilfebedürftig.
Quelle:Pressemitteilung des SG Köln vom 30.11.2005
Angaben zum Gericht:
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