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15.06.2004
Kartellrecht, Internetrecht
Kein geschäftsmäßiger Internet-Auktionshandel mit preisgebundenen Büchern
Auch ein Privatmann, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit neue Bücher im Internet – Auktionshandel anbietet, muss die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes einhalten. Das hat der u.a. für das Buchpreisbindungsgesetz zuständige Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschieden.
Der Beklagte versteigerte bei "ebay" innerhalb von 6 Wochen mehr als 40 Bücher,
die er als "völlig neu", "neu", "original verpackt" oder "ungelesen" anbot. Nach seinen
Angaben hatte er die Bücher von Verlagen zu Rezensionszwecken erhalten. Als Startpreis
legte der Beklagte regelmäßig 1 € fest. In den meisten Fällen erzielten die Bücher
einen Preis unterhalb des gebundenen Ladenpreises. Ein Buchhändler hat von dem
Beklagten deshalb Unterlassung verlangt.
Der Senat hat das in erster Instanz erlassene Verbot, neue Bücher in Online-Auktionen
im Internet zu einem Preis anzubieten und/oder zu verkaufen, der nicht dem nach dem
Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen festgesetzten Preis
entspricht, bestätigt.
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den
festgesetzten Preis einhalten (§ 3 Buchpreisbindungsgesetz). Diese Verpflichtung trifft
nicht nur gewerbsmäßige Händler. Geschäftsmäßig handelt, wer – auch ohne Gewinnerzielungsabsicht
– die W iederholung gleichartiger Tätigkeit zum wiederkehrenden
Bestandteil seiner Beschäftigung macht. Diese Voraussetzung liegt nach Ansicht des
Senats bei einem Angebot von mehr als 40 Büchern innerhalb von sechs Wochen vor.
Dafür spielt es keine Rolle, dass der Beklagte den Handel „nebenbei“ betrieb.
Der Verkauf erfolgte auch an Letztabnehmer. Insbesondere war nicht schon der Beklagte
selbst Letztabnehmer, weil sich die Bücher in seinem Privatbestand befanden.
Letztabnehmer ist nur, wer die Bücher zu anderen Zwecken als dem W eiterverkauf erwirbt.
Da der Beklagte die Bücher von Verlagen kostenlos erhalten hatte, diese also
noch nicht im Rahmen eines ersten Kaufgeschäfts an Dritte veräußert worden waren,
war der Beklagte nach Auffassung des Senats nicht als Letztabnehmer, sondern als
Letztveräußerer zu behandeln.
Offen gelassen hat der Senat, ob derjenige, der ein neues Buch zum eigenen Gebrauch
erwirbt oder geschenkt erhält, es dann aber ungenutzt veräußert, als Letztabnehmer
anzusehen wäre, weil die Preisbindung gegebenenfalls erlischt, wenn ein Buch einmal
zu dem gebundenen Preis veräußert worden ist.
Die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung ist rechtskräftig.
Hinweis auf den Gesetzestext:
§ 2 Anwendungsbereich
(1) ...
(2) ...
(3) Letztabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Bücher zu anderen Zwecken als dem
Weiterverkauf erwirbt.
§ 3 Preisbindung
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach §
5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.
§ 5 Preisfestsetzung
(1) Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich
Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches
für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter
Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des
Endpreises.
…
(4) Verleger oder Importeure können folgende Endpreise festsetzen:
1. Serienpreise,
….
(6) Teilzahlungszuschläge ….
§ 7 Ausnahmen
(1) § 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern:
1. An Verleger oder Importeure von Büchern, Buchhändler oder deren Angestellte und feste Mitarbeiter für deren Eigenbedarf,
2. an Autoren, selbständiger Publikationen eines Verlages für deren Eigenbedarf,
3. an Lehrer zum Zwecke der Prüfung einer Verwendung im Unterricht,
4. als Mängelexemplare, die verschmutzt oder beschädigt sind oder einen sonstigen Fehler
aufweisen.
(2) ......
(3) ......
(4) Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines
Buches
1. Waren von geringem Wert oder Waren, die in Bezug auf den Wert des gekauften Buches
wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, abgibt;
2. geringwertige Kosten der Letztabnehmer für den Besuch der Verkaufsstelle übernimmt;
3. Versand- oder besondere Verschaffungskosten übernimmt oder
4. andere handelsübliche Nebenleistungen erbringt.
§ 8 Dauer der Preisbindung
(1) .....
(2) ....
(3) Der Letztverkäufer ist zur Einhaltung des ..... festgesetzten Preises nicht mehr verpflichtet,
wenn die Ausgabe des Buches mehr als zwei Jahre zurückliegt. ......
§ 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche
(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider handelt, kann auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des
durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
1. von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
2. Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 9 Abs. 1 BuchpreisbindungsG
...
Quelle:Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 15.06.2004
Angaben zum Gericht:
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