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13.02.2006
Urheberrecht
Schmutzige Wäsche
Randy, Bennie, Dee Dee, Cameron, Ewan und Willy, bekannt geworden als "Bad Taste Bears", wurden nicht unberechtigt kopiert.
Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht München I in einem kürzlich entschiedenen Plagiatsprozess gekommen. Bei den 6 Hauptfiguren dieses Rechtsstreits handelt es sich um Teddybären, die durch ihr anrüchiges Outfit oder ihre unanständige Haltung auffallen sollen.
Sie wurden 1997 - 2002 von dem Engländer U.P. geschaffen und wurden von der Klägerin in Deutschland als Plüschtiere, Plastik-figuren und Aufdrucke auf Textilien vertrieben. Dies offenbar so erfolgreich, dass auch die Beklagte zu 1 ihre Boxershorts mit recht ähnlichen Motiven bedrucken ließ, was ihr ein Klageverfahren vor dem LG München I einbrachte.
Die Richter der für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen 7. Zivilkammer hatten nun zu entscheiden, ob es sich bei den von der Beklagten zu 2 unter Bezeichnungen wie "Sado-Maso-Bär" vertriebenen Designs um Plagiate von Randy und seinen Freunden oder um freie Bearbeitungen handelt.
Die Kammer erklärte zwar beide Serien von Bärendarstellungen für urheberschutzfähig. Beim Einzelvergleich der Werke
kam die Kammer jedoch zu dem Ergebnis, dass im Wesentlichen nur das Motiv der Darstellungen übernommen wurde. Einen reinen Motivschutz lehnten die Richter auf der Grundlage des geltenden Rechts aber ab. Sie verwiesen darauf, dass für die Beurteilung des Urheberschutzes und seiner Verletzung die konkrete Werkgestaltung maßgeblich ist. Hier sahen sie entscheidende Unterschiede:
"Die Werke der Klägerin zeichnen sich, wie oben dargestellt, gerade dadurch aus, dass sie sehr stark auf das ursprüngliche und damit gemeinfreie Aussehen von Stoff-Teddy-Bären und deren beschränkte Mimik Bezug nehmen und sie anhand von einigen wenigen Utensilien in einen anderen, "schmutzigen" Kontext stellen. Die Bärendarstellungen der Beklagten verfolgen hingegen einen völlig anderen Ansatz. Sie zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie jeweils, wie eine Comic-Figur, einzelne Bären-Charaktere mit individuellem Ausdruck, Persönlichkeit und einem sofort zu erkennenden "Look" in einer dynamischen Situation darstellen."
Nach Ansicht des Gerichts weisen die Darstellungen der Beklagten so starke individuelle Züge auf, dass das Bild, das der Betrachter von den Werken der Klägerin noch im Kopf hat, dagegen verblasst. Dies spricht für eine freie Bearbeitung der klägerischen Motive und gegen das Vorliegen eines Plagiats. Die auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der Boxershorts sowie auf Auskunft und Schadensersatz gerichtete Klage wurde daher abgewiesen.
Quelle:Pressemitteilung des LG München I vom 30.12.2005
Angaben zum Gericht:
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