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Urteilsarchiv

14.02.2005

Wettbewerbsrecht

Gezieltes Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist wettbewerbswidrig

Der BGH entschied, dass das gezielte Ansprechen von Passanten auf öffentlichen Straßen und Plätzen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Werbende nicht als solcher zu erkennen ist.

Die Wettbewerbswidrigkeit dieser Werbeform ergebe sich aus dem damit verbundenen belästigenden Eingriff in die Individualsphäre des Umworbenen und in dessen Recht auch im öffentlichen Raum weitestgehend ungestört zu bleiben, und der Gefahr, dass sich Mitbewerber ebenfalls dieser aggressiven Werbemethode bedienten.

Vorinstanzen:
OLG Köln, LG Köln

Leitsatz:

UWG § 1

Das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken stellt sich grundsätzlich, insbesondere wenn der Werbende als solcher nicht erkennbar ist, als wettbewerbswidrig dar.

Quelle:ra-online

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:01.04.2004
  • Aktenzeichen:I ZR 227/01

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