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18.02.2005
Verwaltungsrecht, Nachbarrecht
Anwohnerin muss Froschgequake hinnehmen
Die Klage einer Bewohnerin eines Seniorenheimes in Berlin-Spandau auf Entfernung von lärmenden Fröschen blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin ohne Erfolg.
Die Wohnung der Klägerin befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu zwei von den Berliner Wasserbetrieben 1980 angelegten, großflächigen Sickerbecken. Auf eine Beschwerde der Klägerin wegen nächtlicher Ruhestörung durch Frösche im Jahre 2000 ermittelte die Naturschutzbehörde eine Population von etwa 1.000 Teichfröschen, Teichmolchen und Kammmolchen, darunter geschützte Froscharten. Die Behörde lehnte den Antrag der Klägerin, die Entfernung der Tiere zu erlauben, ab. Hiergegen richtete sich die Klage. Die Klägerin machte geltend, die Frösche könnten im Spandauer Forst leben, wo sie keinen Menschen störten. Da die Frösche zugewandert seien, solle man sei wieder abwandern lassen.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Behördenentscheidung. Die Frösche und Molche stünden unter strengem Schutz. Es sei verboten, sie an ihren Wohnstätten zu stören oder gar zu entnehmen. Ein Härtefall, der eine Ausnahme zulassen könne, liege nicht vor. Zwar könne das Froschquaken in einigen Sommernächten durchaus sämtliche Lärmwerte überschreiten, jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Sickerteiche der Sicherung der Grundwasserversorgung und damit einem hochrangigen Allgemeinwohlinteresse dienten. Ferner gehe es auch um streng geschützte Lurcharten, die bei einer Umsiedlung längerfristig nicht überleben könnten. Der Klägerin sei es ferner zumutbar, dem Lärm mittels Schallschutzmaßnahmen auszuweichen. Schließlich habe die Klägerin einen Umzug innerhalb des Seniorenheimes in eine auf der anderen Seite gelegene Wohnung abgelehnt, dessen Kosten nach einem Vergleichsvorschlag des Gerichts die Berliner Wasserbetriebe übernommen hätten. Selbst wenn aber eine unzumutbare Härte vorläge, würden die Interessen des Naturschutzes überwiegen.
Gegen die Entscheidung ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin zulässig.
Quelle:Pressemitteilung Nr. 9/05 des VG Berlin vom 14.02.2005
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