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07.03.2006
Mietrecht, Schadensersatzrecht
BGH entscheidet zur Beweislastverteilung beim "Fogging"
Beweislast für Mängel trägt der Mieter
Ein Mieter, der seinen Vermieter wegen eines Mangels auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, muss darlegen und beweisen, dass der Vermieter den Mangel verschuldet hat. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um das sog. "Fogging" (plötzliche Schwarzstaubablagerungen in Wohnungen). Unter Fogging - auch "Magic Dust" genannt - versteht man plötzlich auftretende schwarze Flecken und rußähnliche, schwarzgraue und ölig schmierige Ablagerungen auf Tapeten, Fensterrahmen, Gardinen, Steckdosen, Lichtschaltern, Fliesen und / oder Einrichtungsgegenständen. Die Ablagerungen entstehen innerhalb von wenigen Tagen oder Wochen. Oft verschwinden sie im Sommer und kommen manchmal im nächsten Winter wieder. Die Herkunft dieser Schwarzstaubablagerungen ist in den meisten Fällen nicht zu klären.
Das Fogging-Phänomen ändere nichts an dem Grundsatz, dass bei einem Schadensersatzanspruch gem. § 536a Abs. 1 BGB (= § 538 Abs. 1 BGB a.F.) der Mieter das Verschulden des Vermieters darlegen und beweisen müsse. Es gelte nur etwas anderes, wenn die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden sei. Dann müsse sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten. Diese Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast dürfe aber nicht dazu führen, dass wenn ungeklärt bleibe, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache gesetzt worden sei, der Vermieter sich immer entlasten müsse. Dem Vermieter würde dann contra legem der Nachweis für ein pflichtgemäßes Verhalten auferlegt.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main
AG Frankfurt/Main
Leitsatz:
BGB § 536 a Abs. 1 Alt. 2
Die Voraussetzungen für den von einem Mieter wegen des so genannten Fogging gegen den Vermieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB einschließlich des Verschuldens des Vermieters sind vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Insoweit gilt nur dann etwas anderes, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten.
Quelle:ra-online
Angaben zum Gericht:
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