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11.05.2006
Wettbewerbsrecht
Werbeschilder auf Kraftfahrzeuganhängern verstoßen nicht gegen das Wettbewerbsrecht
BGH ließ offen, ob Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern eine Sondernutzungserlaubnis benötigen
Geschäftsleute, die auf öffentlichen Straßen Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern abstellen, verstoßen nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Bundesgerichtshof hatte auf die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. darüber zu entscheiden, ob das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum wettbewerbswidrig ist, wenn eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht vorliegt.
Das Landgericht hatte in dem Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gesehen, die ohne straßenrechtliche Erlaubnis gegen das Landesstraßengesetz verstoße. Dieser Verstoß führe zur Wettbewerbswidrigkeit.
Ebenso wie das Berufungsgericht hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verneint. Es könne offen bleiben, ob die Beklagte durch das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum gegen das Landesstraßengesetz verstoßen habe, weil sie keine Sondernutzungserlaubnis eingeholt habe. Denn wettbewerbsrechtlich unlauter handle nur, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handle, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser erforderliche Marktbezug fehle der Vorschrift über die Erlaubnispflicht der Sondernutzung. Sie diene ausschließlich dem Schutz der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht dazu, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln. Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Werbetreibenden seien ein bloßer Reflex dieser öffentlich-rechtlichen Regelungen und könnten nicht mit einer Wettbewerbsklage unterbunden werden.
Vorinstanzen
LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 7. August 2002 - 2/6 O 172/02
OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 2. Oktober 2003 - 6 U 167/02
Leitsatz:
UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Das Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein, erfüllt nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG.
Quelle:ra-online, Pressemitteilung Nr. 75/06 des BGH vom 11.05.2006
Angaben zum Gericht:
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