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Urteilsarchiv

26.05.2006

Wettbewerbsrecht, Telekommunikationsrecht, Verbraucherrecht

Prepaid-Handys: Bei der Werbung für Prepaid-Handy muss kein einzelner Tarif angegeben werden

Bei Prepaid-Handy-Verträgen entstehen nicht notwendigerweise Folgekosten

Wenn in Prospekten für ein Prepaid-Handy geworben wird, reicht es aus, wenn der Preis für das Handy angegeben wird. Auf den bestimmten Tarif muss nicht hingewiesen werden. Die Preisangabenverordnung ist nicht verletzt. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Im Fall hatte ein Verbraucherverband gegen einen Mobilfunkanbieter geklagt. Dieser hatte in einer Anzeige für das "XtraPac" zum Preis von 39,95 EUR geworben. Das Angebot bestand aus einem Mobiltelefon sowie der "XtraCard" mit einem Startguthaben von 10,- EUR. Die Werbung gab an, dass das Handy mit einem SIM-Look für den Zeitraum von 24 Monaten versehen sei. Gegen Zahlung von 99,50 EUR könne der SIM-Look auch früher abgeschaltet werden. Mobiltelefone mit SIM-Look funktionieren nur im Netz des jeweiligen Betreibers.

Der klagende Verbraucherverband war der Ansicht, dass die Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoße und deshalb wettbewerblich unlauter sei. Das Gebot zur Angabe eines Endpreises sei verletzt, da die nach Verbrauch des Startguthabens anfallenden verbrauchsabhängigen Telefonkosten nicht angegeben seien.

Anders, als in der Vorinstanz das Landgericht Köln, sah das Oberlandesgericht Köln die Preisangabenverordnung als nicht verletzt an. Es folgte der Ansicht der Verbraucherschützer nicht.

Ein Prepaid-Handy sei nämlich anders zu behandeln als ein gewöhnlicher Netzkartenvertrag bei dem Laufzeit- und verbrauchsabhängige Kosten wie Aktivierungskosten, Abschluss- und Monatsgebühren entstünden (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.2005).

Ein Prepaid-Handy unterscheide sich von einem solchen Angebot dadurch, dass weitere Kosten nicht notwendigerweise entstünden. Mit der Wahrnehmung des beworbenen Angebots entstünden nicht schon verbrauchsabhängige Kosten wie Telefongebühren, weshalb es nicht der ergänzenden Angabe der Tarifstrukturen bedurfte.

Der Käufer könne nach dem Kauf eines Prepaid-Handys rechtlich und wirtschaftlich selbständig Folgeentscheidungen treffen. Es stünde ihm frei, nach Verbrauch des Startguthabens das Handy beispielsweise nur noch passiv zu nutzen (sich nur anrufen zu lassen). Er könne aber auch ein neues Guthaben aufladen oder durch Zahlung von 99,50 EUR die SIM-Look Sperre frei schalten lassen und zu einem anderen Anbieter wechseln.

Vorinstanz:
Landgericht Köln, Az. 33 O 164/05

Vgl. auch BGH, Urt. v. 02.06.2005: Kopplungsangebot und Preisangabenverordnung: Handy-Werbung muss alle Kosten deutlich zeigen

Quelle:ra-online

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Köln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:24.03.2006
  • Aktenzeichen:6 U 212/05

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