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Urteilsarchiv

23.05.2006

Mietrecht, Telekommunikationsrecht, Immissionsschutzrecht

Vermieter dürfen ihren Mietern Mobilfunkantennen aufs Dach setzen

Mieter mit Herzschrittmacher ist kein Hinderungsgrund

Ein Vermieter kann frei entscheiden, ob er auf dem Dach seines Miethauses eine Mobilfunkantenne installieren möchte. Die Mieter können ihn hieran nicht hindern, solange die entsprechenden Grenzwerte für Immissionen eingehalten werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im Fall hatten mehrere Mieter einer Dachgeschosswohnung ihren Vermieter dahingehend verklagt, die Installation und den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach zu unterlassen. Einer der Kläger war bettlägerig erkrankt und auf einen Herzschrittmacher angewiesen.

Die Karlsruher Richter wiesen die Klage ab. Entscheidend für den BGH war, dass laut eines Sachverständigengutachtens die Strahlungsgrenzwerte gemäß der Bundesimmissionsschutzverordnung nicht überschritten seien. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über Gesundheitsgefahren, die trotz Einhaltung der geltenden Grenzwerte bestehen könnten, würden nicht vorliegen. Auch sei entsprechend der Grenzwerte die Störfestigkeit von Herzschrittmachern eingehalten worden.

Vorinstanzen:
LG Freiburg, AG Freiburg

Leitsatz:

BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536

Zur Frage, ob dem Mieter von Wohnraum ein Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage zusteht, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet.

Quelle:ra-online

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:15.03.2006
  • Aktenzeichen:VIII ZR 74/05

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