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01.03.2005
Wettbewerbsrecht
Werbende dürfen Passanten nicht grenzenlos belästigen
Das gezielte Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist wettbewerbswidrig
Das gezielte Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn man den Außendienstmitarbeitern eines Unternehmens ihre Werbeabsicht nicht sofort ansieht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem Fall klagte die Deutsche Telekom gegen ihren Konkurrenten Arcor. Arcor hatte im Eingangsbereich eines Kaufhauses Kunden angesprochen, um sie für den Abschluss eines Preselection-Vertrages im Festnetz zu gewinnen.
Die Vorinstanz, das OLG Frankfurt hielt die Klage für unbegründet, da nach Auffassung der Frankfurter Richter diese Werbeform inzwischen das Alltagsbild in stätdtischen Einkaufszonen sei. Das sah der BGH allerdings anders.
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, LG Frankfurt am Main
Leitsatz:
UWG § 7 Abs. 1
Die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken
ist grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7
Abs. 1 UWG, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher
eindeutig erkennbar ist.
Quelle:ra-online
Angaben zum Gericht:
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