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18.07.2006
Mietrecht
Einzelne unbedenkliche Schönheitsreparaturklauseln können in der Summe unwirksam sein
"Summierungseffekt" macht Schönheitsreparaturklauseln insgesamt nichtig
Grundsätzlich muss der Vermieter Schönheitsreparaturen vornehmen. Viele Vermieter übertragen diese Verpflichtung jedoch per Mietvertrag auf den Mieter. Die Übertragung der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen kann aber unwirksam sein, wenn der Mietvertrag zu viele Klauseln über Schönheitsreparaturen vorsieht. Dann braucht der Mieter nicht zu renovieren, auch wenn jede einzelne Klausel für sich unbedenklich ist. Der Bundesgerichtshof spricht vom so genannten Summierungseffekt.
Im Fall hatte der Vermieter durch Formularmietvertrag die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen. Außerdem wurde im Wege einer so genannten Individualabrede vereinbart, das bei Vertragsablauf die Mieträume sauber zu verlassen und Tapeten zu entfernen seien. Da der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkam, verlangte der Vermieter 4.140,93 EUR, die die Arbeiten laut Kostenvoranschlag durch einen Malerbetrieb gekostet hätten.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Er führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass zwar die einzelnen Klauseln über die Schönheitsreparaturen nicht zu beanstanden seien, jedoch aufgrund des so genannten Summierungseffekts unwirksam seien. Ein derartiger Summierungseffekt liege vor, wenn jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich zusammengehörige Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen. Das gelte auch dann, wenn die zu prüfende Formularklausel mit einer Individualvereinbarung zusammentreffe, denn bei der Prüfung einer Klausel nach § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) sei der gesamte Vertragsinhalt einschließlich seiner Individualteile zu würdigen.
Vorinstanz:
LG Düsseldorf, AG Düsseldorf
Leitsatz:
BGB § 307 A, Bb
Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender so genannter Summierungseffekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbedenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (Bestätigung von VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532).
Quelle:ra-online
Angaben zum Gericht:
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