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17.08.2006
Krankenkassenrecht
Krankenkassen dürfen nicht für Versandapotheken werben
Vorzugsbehandlung verstößt gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs
Die Werbung für Versandapotheken (hier: DocMorris) ist auch unter Berücksichtigung des sog. Wirtschaftlichkeitsgebots, das die Krankenkassen zu beachten haben, nicht von der Informationspflicht gegenüber den Versicherten gedeckt. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt/Main.
Eine Krankasse (hier: AOK Hessen) hatte in ihrem Informationsblatt und im Rahmen einer Telefonaktion auf günstige
Versandhandelsapotheken hingewiesen, mit denen sie eine Partnerschaft eingegangen sei. Dadurch
könnten ihre Versicherten bei Medikamenten, auch bei nicht verschreibungspflichtigen, Geld sparen. In
diesem Verhalten sah der Hessische Apothekerverband einen Wettbewerbsverstoß und eine unzulässige
Beeinflussung der Versicherten. Die Krankenkasse berief sich demgegenüber auf ihr Informationsrecht
und sah keine rechtswidrige Werbung zu lasten der Apotheken vor Ort.
Dies sah das Sozialgericht Frankfurt/Main anders. Nach Auffassung der Richter gingen die Aktivitäten
der Krankenkasse über eine bloße sachliche Information hinaus und verstießen gegen den hessischen
Arzneilieferungsvertrag, der verbiete, Versicherte zugunsten bestimmter Apotheken zu beeinflussen. Da
die Anerkennung dieses Rahmenvertrages Voraussetzung für die Arzneimittelversorgung sei, könne die
Krankenkasse mit Versandhandelsapotheken keine Einzelverträge schließen. Der Grund liege darin, einen
Wildwuchs auf dem Apothekensektor zu vermeiden und unseriöse Anbieter vom Markt fernzuhalten.
Quelle:ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/06 des LSG Hessen vom 16.08.2006
Angaben zum Gericht:
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