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08.05.2007
Arbeitsrecht
Auch gekündigter Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zugang zum Internet
Verweigerung des Zugangs nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen möglich
Arbeitgeber dürfen gekündigten Beschäftigten nicht einfach den Internetzugang oder den Email-Verkehr sperren. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.
Im Fall hatte ein Arbeitgeber einem gekündigten Arbeitnehmer den Zugang zum Internet abgestellt. In der Vergangenheit hatte der Arbeitnehmer stets Zugang zu Internet und Intranet.
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass das Internet heutzutage eine selbstverständliche Kommunikation darstelle und Grundlage nahezu jeder Bürotätigkeit sei. Das gelte insbesondere für Mitarbeiter in leitender Funktion. Die Verweigerung des Zugangs sei eine schwerwiegende Diskriminierung.
Die Verweigerung des Internetzugangs könne allenfalls in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Dies gelte auch für die Beschäftigung während der Kündigungsfrist nach einer Kündigung. Die allein abstrakte Befürchtung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könne durch das Netzwerk Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen erlangen und diese Dritten verraten, reiche als Rechtfertigungsgrund nicht aus.
Quelle:ra-online
Angaben zum Gericht:
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