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03.05.2007
Mietrecht
BGH stärkt Mieterrechte - Ausführungsart von Schönheitsreparaturen ist Sache des Mieters
BGH zur Wirksamkeit einer Klausel über die Ausführungsart von Schönheitsreparaturen
Mietvertragsklauseln in einem Formularmietvertrag, nach denen Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen dürfen, sind unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Mieter die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auferlegt. Im Mietvertrag hieß es unter § 2 Abs. 3 "Der Mieter hat nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Hausordnung die Schönheitsreparaturen auszuführen (Nr. 5 und 12 AVB)". Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), regelten dann unter Nr. 5 Abs. 2 "Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen". Im November 2004 zog der Mieter aus, ohne die Schönheitsreparaturen durchgeführt zu haben. Die Vermieterin verlangte daher von Mieter wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen Schadensersatz in Höhe von 1.879,81 EUR.
Die Klage der Vermieterin wurde in allen Instanzen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die Vermieterin keinen Anspruch auf Zahlung habe, da die oben erwähnte Formularklausel unwirksam sei. Die Klausel sei unklar (§305c Abs. 2 BGB) und benachteilige in ihrer dem Mieter ungünstigsten Auslegung die Vertragspartner der Vermieterin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Unklar sei die Klausel, weil nicht eindeutig sei, was unter "Ausführungsart" zu verstehen sei. Der Begriff könne sich entweder auf die Grundausstattung beziehen, auf die Ausgestaltung im Einzelnen oder auf beides. Es sei nicht zu erkennen, ob jede Veränderung zustimmungspflichtig sein solle oder wo sonst die Grenze zwischen zustimmungspflichtigen und zustimmungsfreien Veränderungen liege.
Ein Zustimmungsvorbehalt für jegliche Abweichung von der bisherigen "Ausführungsart" - beispielsweise die Wahl eines abweichenden Farbtons des Wand- oder Deckenanstrichs oder einer anderen Tapetenart - würde den Mieter unangemessen in der Möglichkeit beschränken, sich in der Mietwohnung nach seinem Geschmack einzurichten, ohne dass für eine so weitgehende Beschränkung ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters zu erkennen sei.
Die Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen sei die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen schlechthin, führte der Bundesgerichtshof aus.
Leitsatz:
BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 1 Satz 1
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der "bisherigen Ausführungsart" abweichen darf, ist auch dann insgesamt - und nicht nur hinsichtlich der Ausführungsart - wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und ihre inhaltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 c).
Quelle:ra-online
Angaben zum Gericht:
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