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31.05.2007
Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit
Umfang der privaten Nutzung ist entscheidend - Bei erheblicher Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden
Das private Surfen im Internet während der Arbeitszeit kann einen Kündigungsgrund darstellen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Surfen nicht untersagt hat. Allerdings kommt es auf dem Umfang der privaten Nutzung an. Wer in erheblichem Maße wegen des Surfens seine Arbeitspflichten verletzt, kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht aufgestellt.
Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt,
wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, in der Regel
schuldhaft verletzt. Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt
ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur
Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Ob sie das für eine Kündigung erforderliche
Gewicht hat, hängt ua. von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung
bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der
Rufschädigung des Arbeitgebers ab.
Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit
stand ihm ein dienstlicher PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung
die Beklagte keine Vorgaben gemacht hatte. Bei einer Kontrolle des PC stellte die Beklagte
fest, dass von dem PC häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem
Inhalt aufgerufen und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden
waren. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
fristgerecht, ohne den Kläger vorher abgemahnt zu haben.
Mit seiner Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt und
die Vorwürfe bestritten. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, der Kläger habe die
während der privaten Internetnutzung nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachgeholt und
sich dies auch noch vergüten lassen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen.
Die Revision des Klägers war erfolgreich und führte zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung.
Ob der Kläger das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in kündigungsrelevanter
Weise genutzt oder auch andere mit der Nutzung im Zusammenhang stehende
Pflichtverletzungen begangen hat, konnte mangels entsprechender tatrichterlicher
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden.
Quelle:ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/07 des BAG vom 31.05.2007
Angaben zum Gericht:
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