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25.05.2005
Wettbewerbsrecht, Internetrecht
Beim Internet-Verkauf muss das Widerrufsrecht deutlich zu erkennen sein
Neues Urteil zum Internet-Verkauf bei eBay
Das Oberlandesgerichts Hamm hat einem Verkäufer untersagt, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher im Internet zur Abgabe von Bestellungen aufzufordern, wenn auf der Internetseite auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nur unter dem Punkt "mich" in der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" hingewiesen wird. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung des Verkäufers gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld rechtskräftig zurückgewiesen.
Ein gewerblicher Verkäufer hatte im August 2004 ein Produkt aus dem Bereich des Computerzubehörs im Internet unter dem Portal eBay angeboten. In dem Angebot wurde der Artikel näher beschrieben. Zudem enthielt das Angebot einige kurze Angaben zur Abwicklung des Kaufs. Die Internetseite enthielt jedoch keine Belehrung über ein Widerrufsrecht des Käufers. Zu einer solchen Belehrung konnte ein Interessent nur gelangen, wenn er den Punkt "mich" unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" anklickte.
Diesen Hinweis hielt das Oberlandesgericht für nicht ausreichend. Auf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers müsse vielmehr klar und verständlich hingewiesen werden. Unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und dem Punkt "mich" in dem Angebot des Verkäufers vermute niemand eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Käufers, da eine Belehrung über das Widerrufsrecht kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen sei.
Quelle:Pressemitteilung des OLG Hamm vom 24.05.2005
Angaben zum Gericht:
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