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Urteilsarchiv

11.07.2005

Sozialversicherungsrecht

Künstlersozialkasse muss auch Webdesigner aufnehmen

Bundessozialgericht zur Versicherungspflicht von Webdesignern nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

Webdesigner sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversichert. Der Versicherungspflicht steht es nicht entgegen, wenn ein Webdesigner keine professionelle Grafikausbildung durchlaufen und keine besondere Anerkennung in Fachkreisen erworben hat. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Die Klägerin meldete sich im Juli 2002 bei der beklagten Künstlersozialkasse an und gab an, sie habe sich als Webdesignerin mit einem Partner selbständig gemacht. Sie hat sieben Jahre an einer Universität Architektur mit Diplomabschluss studiert. Einige Jahre war sie in einem Architekturbüro beschäftigt. Danach ließ sie sich ein Jahr in einem Institut für Weiterbildung, Personalentwicklung und Computertraining zum sog Webmaster weiterbilden. Im Mai 2002 legte sie vor der Industrie- und Handelskammer eine Prüfung zur Multimediaassistentin ab.

Im Dezember 2002 stellte die Künstlersozialkasse fest, dass die Klägerin als Webdesignerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege, weil sie von ihrer Ausbildung her nicht mit einem Designer, sondern eher mit einem Ingenieur oder Programmierer vergleichbar sei. Die von ihr eingereichten Tätigkeitsnachweise belegten, dass sie für ihre Auftraggeber Internetseiten herstelle, deren Inhalte weitgehend vorgegeben seien. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, dass sie schon während ihres Studiums den Schwerpunkt im gestalterischen Bereich gehabt habe und auch jetzt Internetseiten von hohem ästhetischem Anspruch gestalte, sodass ihre Tätigkeit mit denen von Grafikern oder Industriedesignern vergleichbar sei, blieb ohne Erfolg.

Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin seit Juli 2002 der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Sie sei Künstlerin im Sinne des KSVG, weil sie bei der Erstellung von Internetseiten eine eigenschöpferische Leistung und keine bloß technische Programmierungstätigkeit erbringe. Die Sprungrevision der Künstlersozialkasse wurde nun zurückgewiesen.

Nach § 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, wobei Auszubildende und geringfügig Beschäftigte ausgeklammert bleiben. Künstler ist nach § 2 KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Webdesigner werden hiernach vom KSVG erfasst. Sie gestalten Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet- und Intranetpräsentationen. Die Tätigkeit umfasst unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und -vorgaben die Konzeptionierung und Realisierung von Bildschirmseiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter Verwendung spezieller Softwareprogramme. Das Berufsbild ist - in Abgrenzung zum Programmierer und Webmaster - durch eine eigenschöpferisch-gestalterische Tätigkeit geprägt, die mit denen der Grafiker, Grafikdesigner und Layouter vergleichbar ist.

Da die Internetauftritte der Auftraggeber in der Regel der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dienen und eigenschöpferisch-gestalterische Tätigkeiten in diesem Bereich grundsätzlich als künstlerisch im Sinne des § 2 KSVG gelten, kommt es - wie zB bei Werbefotografen - auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit im Einzelfall nicht an. Ebenso ist unerheblich, dass die Klägerin keine künstlerische Ausbildung, etwa als Grafikerin, absolviert hat.

Quelle:ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/05 des BSG vom 07.07.05

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundessozialgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:07.07.2005
  • Aktenzeichen:B 3 KR 37/04 R

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