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14.07.2005
Sozialrecht
Arbeitslosengeld II: Bei einer klärungsbedürftigen Vermögenssituation ist die Stadt zur vorläufigen Leistung verpflichtet
Das Sozialgericht Detmold hat die Stadt zur vorläufigen Leistung von Arbeitslosengeld II verpflichtet, obwohl die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht hinreichend belegt wurde.
Dabei hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass eine klärungsbedürftige Vermögenssituation allein nicht ausreicht, die Leistung grundsätzlich abzulehnen. Vielmehr ist die Stadt grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Auch hat sie dem Antragsteller den Weg zur Gewährung von Sozialleistungen aufzuzeigen. Bestehende Zweifel hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Begehrens hat die Behörde durch geeignete eigene Ermittlungen auszuräumen. In diesem Rahmen kann sie den Antragsteller zur Mitwirkung verpflichten.
Erst wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder wenn nach Ausschöpfung aller möglichen Ermittlungen Fragen offen bleiben, ist Platz für Beweisregeln, die zu Lasten des Klägers gehen. Da dem Antragsteller nicht konkret und detailliert aufgegeben wurde, welche Beweismittel er beizubringen hat, um die Anspruchsvoraussetzung zu belegen, griffen diese Beweisregeln - so das Sozialgericht Detmold - im zu entscheidenden Fall nicht ein.
Quelle:Pressemitteilung des SG Detmold vom 05.07.2005
Angaben zum Gericht:
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