ra-newsflash - Immer das Neueste auf ihrer Homepage
29.08.2003
Internetrecht
Internetverkauf: Anzahl der ebay-Aktivitäten läßt keinen Schluss auf Unternehmereigenschaft zu
Das Landgericht Hof hat entschieden, dass allein der Umstand, dass der Verkäufer eines Notebooks lt. ebay-Auskunft vorher bereits 41 Geschäfte getätigt hat, einen Schluss darauf, dass es sich um einen Unternehmer handelt nicht zuläßt. Die Käuferin hat hinsichtlich des Gerätes damit kein Widerrufsrecht des Kaufvertrages.
Was war geschehen? Die Klägerin hatte im Mai 2002 über ebay vom Beklagten, einem Studenten, ein Notebook für 820 € erworben und bezahlt. Kurz nach der Übersendung der Ware an sie stellte sie fest, dass das Gerät nach ihrer Auffassung mangelhaft war. Nachdem der Beklagte nicht gewillt war, das Notebook zurückzunehmen, begehrte sie gerichtlich die Rückabwicklung des Vertrages. In einer Berufungsentscheidung stellte das Landgericht Hof nun endgültig fest, dass der Klägerin ein derartiger Anspruch auf der Grundlage der von ihr vorgetragenen Umstände nicht zusteht.
Die Klägerin stützte ihren Antrag unter anderem darauf, dass ihr gem. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustehe. Bei dem Kaufvertrag habe es sich, so ihre Argumentation, um einen sog. Fernabsatzvertrag gem. § 312 b BGB gehandelt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich um einen Vertrag über Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen handelt, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde. Soweit kein Problem. Weiterhin muss es sich aber um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handeln. Damit stellte sich für das Gericht die Frage, ob der verkaufende Student allein deshalb als Unternehmer anzusehen ist, weil er bereits 41 Geschäfte über Internet getätigt hatte. Diese Frage hat die 2.Zivilkammer mit ihrem heutigen Urteil verneint. Sie führt aus, dass als Unternehmer nur angesehen werden könne, wer eine gewerbliche und selbständige berufliche Tätigkeit ausübe. Dass dies der Beklagte tut, hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen. Allein die Anzahl der getätigten Geschäfte ohne Kenntnis deren Inhalts – so die Kammer – lasse jedenfalls keinen zwingenden Schluss auf eine unternehmerische Tätigkeit des Studenten zu. Vielmehr sei es in der jüngeren Generation durchaus üblich auch Einkäufe z.B. des Studienbedarfs über Internet zu tätigen, bzw. nicht mehr benötigte Waren auf diesem Weg zu verkaufen. Die 41 ebay-Aktionen könnten somit auch Alltagsgeschäfte darstellen, die selbstverständlich keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Gesetzes begründen. Anders wäre die Sachlage wohl zu beurteilen, wenn alle Geschäfte Notebooks zum Gegenstand gehabt hätten.
Festzuhalten bleibt damit, dass sich der Internetkäufer allein aufgrund der großen Anzahl der durch den Verkäufer bereits getätigten Geschäfte nicht sicher sein kann, einen Unternehmer als Vertragspartner zu haben. Verbraucherschutzvorschriften knüpfen aber teilweise gerade an diese Unternehmereigenschaft des Verkäufers als Anwendungsvoraussetzung an. Im konkreten Fall blieb daher auch der Klage der Käuferin der Erfolg versagt.
Vorinstanz: AG Hof, Urteil vom 17.03.03 (14 C 1425/02)
Quelle:Pressemitteilung des LG Hof vom 29.08.2003
Angaben zum Gericht:
Wichtiger Hinweis!
Dieser Artikel stellt keine Beratung unserer Kanzlei dar und wir übernehmen keine Haftung für den Inhalt. Der Artikel dient lediglich der Orientierung und kann allenfalls der Verschaffung eines ersten Eindrucks der allgemeinen Rechtslage unter Vorbehalt dienen. Eine Anwendung auf einen konkreten Fall ist nicht ohne weiteres möglich. Denn jeder Einzelfall hängt von einer Vielzahl von Faktoren, Fragestellungen und nicht zuletzt von der Ermittlung und Darstellung der zugrunde liegenden Tatsachen, z.B. durch geeignete Beweiserhebung und -auswertung, ab. Wir empfehlen auf jeden Fall, das persönliche Gespräch mit unserer Kanzlei zu suchen. Gern können Sie mit uns einen Termin vereinbaren, um zu erfahren, wie ein konkreter Einzelfall vor dem Hintergrund des obrigen Artikels zu werten sein kann.
Der hier gebotene Service wird unterstützt von ra-newsflash und stellt keine Rechtsberatung oder -orientierung dar. ra-newsflash übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt dieser Mitteilung, deren Darstellung oder für die Folgen jedweden rechtlichen Bezugs auf ähnliche oder verschieden gelagerte Einzelfälle.