wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

ra-newsflash - Immer das Neueste auf ihrer Homepage

unser Logo

Sie haben weitere Fragen?

Wir sind gern für Sie da:

(030) 280 43 600

Anzeige:

ein weiteres Produkt der ra-online: ra-tools

Urteilsarchiv

23.08.2005

Wettbewerbsrecht

Telefonwerbung ist unzumutbare Belästigung und wettbewerbswidrig

OLG Frankfurt a.M. hält Telefonwerbung auch bei bereits bestehendem Versicherungsverhältnis für unzulässig

Versicherungsunternehmen dürfen ihre Privatkunden nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn die Versicherungsnehmer dem Werbeanruf zuvor zugestimmt haben.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stellt eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar und ist wettbewerbswidrig. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständigen 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch und selbst dann, wenn zwischen der werbenden Versicherungsgesellschaft und dem telefonisch umworbenen Kunden bereits ein Versicherungsverhältnis besteht.

Sofern das Telefongespräch auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages oder auch nur auf eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung des bestehenden Vertragsverhältnisses abziele, handle es sich um eine unzulässige Telefonwerbung.

Etwas anderes gelte nur für Anrufe, die der Klärung von Fragen innerhalb eines bereits bestehenden Versicherungsvertragsverhältnisses, etwa im Zusammenhang mit einer Schadensabwicklung, dienten. Die erforderliche Zustimmung des Kunden werde auch nicht erteilt, indem der Kunde anlässlich des Abschlusses eines Versicherungsvertrags seine Telefonnummer angebe. Dadurch bringe er nur sein Einverständnis mit Anrufen im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses zum Ausdruck.

Wollten Versicherungsgesellschaften ihre Kunden zu Werbezwecken anrufen, so müssten sie sich durch entsprechende Erläuterungen in ihren Vertragsformularen die Einwilligung ihrer Kunden hierzu vorab erteilen lassen.

Quelle:Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 18.08.2005

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:21.07.2005
  • Aktenzeichen:6 U 175/04

Wichtiger Hinweis!

Dieser Artikel stellt keine Beratung unserer Kanzlei dar und wir übernehmen keine Haftung für den Inhalt. Der Artikel dient lediglich der Orientierung und kann allenfalls der Verschaffung eines ersten Eindrucks der allgemeinen Rechtslage unter Vorbehalt dienen. Eine Anwendung auf einen konkreten Fall ist nicht ohne weiteres möglich. Denn jeder Einzelfall hängt von einer Vielzahl von Faktoren, Fragestellungen und nicht zuletzt von der Ermittlung und Darstellung der zugrunde liegenden Tatsachen, z.B. durch geeignete Beweiserhebung und -auswertung, ab. Wir empfehlen auf jeden Fall, das persönliche Gespräch mit unserer Kanzlei zu suchen. Gern können Sie mit uns einen Termin vereinbaren, um zu erfahren, wie ein konkreter Einzelfall vor dem Hintergrund des obrigen Artikels zu werten sein kann.

Der hier gebotene Service wird unterstützt von ra-newsflash und stellt keine Rechtsberatung oder -orientierung dar. ra-newsflash übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt dieser Mitteilung, deren Darstellung oder für die Folgen jedweden rechtlichen Bezugs auf ähnliche oder verschieden gelagerte Einzelfälle.

Gehe zum Anfang des Dokuments ... [Alt + Z]