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Urteilsarchiv

14.09.2005

Sozialrecht

Arbeitslosengeld II: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Grenzen gesetzt

Es steht nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflicht eines Antragstellers ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei Nichterfüllung die Leistung zu versagen. Mit dieser Begründung gab das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt einem Arbeitslosen Recht, der sich geweigert hatte, dem zuständigen Landkreis gegenüber ausführliche Angaben zu machen.

Der 1961 geborene Mann bezog bis Februar 2005 Arbeitslosengeld. Als er im März 2005 Arbeitslosengeld II (AlG II) beantragte, forderte ihn der Landkreis auf, Angaben über sein Vermögen und zu seiner Wohnung zu machen. Konkret wurde unter anderem verlangt, lückenlos die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor der Antragstellung vorzulegen sowie neben dem Mietvertrag auch eine vom Vermieter ausgefüllte Vermieterbescheinigung. Dies sei notwendig, um einem Leistungsmissbrauch vorzubeugen und die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu überprüfen. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, die von ihm gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen seien ausreichend. Das Verlangen, die Kontoauszüge drei Monate rückwirkend vorzulegen, verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Mit der Begründung, der Mann habe gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen, lehnte der Landkreis die Gewährung von Leistungen ab. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte vor dem Landessozialgericht Erfolg. Die Richter führten aus, die Vorlage von Kontoauszügen für Zeiten vor der Antragstellung zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit dürfe in der Regel nicht verlangt werden. Der Verdacht eines Leistungsmissbrauchs, der dies eventuell rechtfertigen könne, sei auch nicht behauptet worden. Eine Vermieterbescheinigung zur Feststellung der Kosten der Unterkunft dürfe nur dann gefordert werden, wenn der Antragsteller den Nachweis nicht auf andere Weise erbringen könne. Die von dem Antragsteller gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen seien ausreichend gewesen.

Quelle:Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.08.2005

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:22.08.2005
  • Aktenzeichen:L 7 AS 32/05 ER

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