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14.09.2005
Sozialrecht
Arbeitslosengeld II: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Grenzen gesetzt
Es steht nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflicht eines Antragstellers ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei Nichterfüllung die Leistung zu versagen. Mit dieser Begründung gab das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt einem Arbeitslosen Recht, der sich geweigert hatte, dem zuständigen Landkreis gegenüber ausführliche Angaben zu machen.
Der 1961 geborene Mann bezog bis Februar 2005 Arbeitslosengeld. Als er im März 2005 Arbeitslosengeld II (AlG II) beantragte, forderte ihn der Landkreis auf, Angaben über sein
Vermögen und zu seiner Wohnung zu machen. Konkret wurde unter anderem verlangt, lückenlos
die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor der Antragstellung vorzulegen sowie neben
dem Mietvertrag auch eine vom Vermieter ausgefüllte Vermieterbescheinigung. Dies sei notwendig,
um einem Leistungsmissbrauch vorzubeugen und die Angemessenheit der Unterkunftskosten
zu überprüfen. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, die von ihm gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen seien ausreichend. Das Verlangen, die Kontoauszüge
drei Monate rückwirkend vorzulegen, verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Mit der Begründung, der Mann habe gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen, lehnte der
Landkreis die Gewährung von Leistungen ab. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte
vor dem Landessozialgericht Erfolg. Die Richter führten aus, die Vorlage von Kontoauszügen
für Zeiten vor der Antragstellung zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit dürfe in der Regel nicht verlangt
werden. Der Verdacht eines Leistungsmissbrauchs, der dies eventuell rechtfertigen könne,
sei auch nicht behauptet worden. Eine Vermieterbescheinigung zur Feststellung der Kosten
der Unterkunft dürfe nur dann gefordert werden, wenn der Antragsteller den Nachweis nicht auf
andere Weise erbringen könne. Die von dem Antragsteller gemachten Angaben und vorgelegten
Unterlagen seien ausreichend gewesen.
Quelle:Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.08.2005
Angaben zum Gericht:
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